Neues Erbrecht
Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015), das am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, brachte eine umfassende Änderung des Erbrechts.
1. Änderung Formerfordernisse für fremdhändige Verfügungen
- eigenhändiger Zusatz, dass Urkunde letzten Willen enthält
- 3 gleichzeitig anwesende Zeugen (Identität muss aus Urkunde hervorgehen)
- Zeugen: eigenhändiger Zusatz, der auf Zeugeneigenschaft hinweist
2. Auflösung einer Ehe
Vor der Scheidung errichtete Testamente gelten als aufgehoben, außer das Gegenteil wurde in der Urkunde ausdrücklich angeordnet.
3. Anhängiges Scheidungsverfahren im Todeszeitpunkt
Wenn im Todeszeitpunkt eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchs¬vermögens und der Ersparnisse vorliegt, dann entfallen das gesetzliche Erbrecht und der Pflichtteilsanspruch.
4. Pflichtteil
Die Eltern des Verstorbenen haben kein Pflichtteilsrecht mehr. Weiters kann der Verfügende die Stundung oder die ratenweise Zahlung auf max. 5 Jahre anordnen, dabei fallen 4% gesetzliche Verzugszinsen an. Auf Verlangen des Pflichtteilsschulderns kann der Pflichtteil auch gerichtlich gestundet werden.
5. Pflichtteilsminderung
Der Verfügende kann den Pflichtteil auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum vor dem Tod (20 Jahre) nicht in einem Naheverhältnis standen.
6. Lebensgefährten
Als Lebensgefährten zählen jene, die in den letzten drei Jahren vor dem Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
- Gesetzliches Vorausvermächtnis: Der Lebensgefährte hat für die Dauer eines Jahres ab dem Tod das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und die dazugehörenden Sachen zu nutzen.
- Außerordentliches Erbrecht: Hinterlässt der Verstorbene keine gesetzlichen Erben, so erbt der Lebensgefährte.
7. Pflegevermächtnis
Wurde der Verstorbene in den letzten 3 Jahren mindestens 6 Monate in nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt und wurden für die Pflege keine Zuwendung gewährt und kein Entgelt vereinbart so steht dem Pflegenden ein Pflegevermächtnis zu.
Die Höhe des Anspruches orientiert sich an der Art, der Dauer und dem Umfang der Leistungen.
8. Schenkungsanrechnung
Folgende Schenkungen des Verstorbenen zu Lebzeiten sind der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen:
- Ausstattung eines Kindes - Vorschuss auf Pflichtteil
- Abfindung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht - Vermögenswidmung an Privatstiftung
- Einräumung der Begünstigtenstellung einer Privatstiftung
- jede andere Leistung, die einer Schenkung gleichkommt
Der letztwillig Verfügende kann den Erlass der Anrechnung einer Schenkung letztwillig anordnen oder mit dem Geschenknehmer vereinbaren.